der Rechtssicherheit - in der Regel lediglich zu dessen Anfechtbarkeit führen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A., Bern 2001, Kap. 9 N 23; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 279). Ist der Verfahrensmangel jedoch besonders schwer und offensichtlich (oder zumindest leicht erkennbar), so erscheint der Entscheid ausnahmsweise als nichtig und damit unwirksam, sofern die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 117 Ia 202 [S. 220/221]; 129 I 361 [S. 364]). Klassisches Beispiel eines solchen Mangels stellt die "absolute Unzuständigkeit" der entscheidenden Behörde dar (vgl. BGE 127 II 32 [S. 47/48];