Damit seien alle Fristen unbenutzt abgelaufen; weder könne nunmehr noch eine Begründung verlangt werden, noch sei es möglich, auf ein Gesuch um Wiederherstellung der entsprechenden Frist einzugehen oder ein Revisionsverfahren durchzuführen. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht. Aus den Erwägungen des Kassationsgerichts: "III. b/aa) Es ist vorab festzuhalten, dass fehlerhafte Prozesshandlungen eines Gerichtes grundsätzlich nicht die Unverbindlichkeit oder Nichtigkeit eines gestützt darauf ergangenen Entscheides zur Folge haben, sondern - im Interesse -2-