Hiegegen erhob der Kläger Rekurs und beantragte unter der Bezeichnung "Berufung - Revision - Gesuch um Wiederherstellung der Fristen" die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines neuen Prozesses. Mit Beschluss vom 24. November 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichtes den Rekurs ab, mit der (auch vom Einzelrichter angeführten) Begründung, die Begehren des Klägers seien allesamt verspätet gestellt worden: Der Kläger habe unbestrittenermassen spätestens im März 2003 Kenntnis vom Scheidungsurteil erhalten und sei hernach gleichwohl während mehr als drei Monaten untätig geblieben. Damit seien alle Fristen unbenutzt abgelaufen;