Unter dem Titel "Rückerstattung der Gütergemeinschaft" gelangte der nunmehrige Kläger mit Eingabe vom 17. Juli 2003 an das Bezirksgericht, mit der Absicht, eine zumindest teilweise Neu- bzw. Weiterbehandlung des Scheidungsprozesses zu erreichen. Der Einzelrichter nahm das Begehren des Klägers als "Gesuch um Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens" entgegen, wies es aber mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 ab. Hiegegen erhob der Kläger Rekurs und beantragte unter der Bezeichnung "Berufung - Revision - Gesuch um Wiederherstellung der Fristen" die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines neuen Prozesses.