Sachverhalt: Mit im Sinne von § 158 GVG unbegründetem Urteil vom 13. Dezember 1995 wurde die Ehe der Parteien vom Bezirksgericht geschieden. Das Urteil erging in Abwesenheit des (damaligen) Beklagten, weil dieser gemäss den Ausführungen der (damaligen) Klägerin sowie einem Attest des Polizeiamtes Zürich unbekannten Aufenthaltes war und den in der Folge publizierten Vorladungen keine Folge leistete. Unter dem Titel "Rückerstattung der Gütergemeinschaft" gelangte der nunmehrige Kläger mit Eingabe vom 17. Juli 2003 an das Bezirksgericht, mit der Absicht, eine zumindest teilweise Neu- bzw. Weiterbehandlung des Scheidungsprozesses zu erreichen.