{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040008--OG-LQ03003_2004-04-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/F7EBC8D7492346D5C1256EBD002FC9DE_LQ030035.pdf", "Checksum": "6b3e51be48feffccc0fa1cb23d8f2d04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040008, OG LQ030035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 28.04.2004 AA040008, OG LQ030035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 28.04.2004 AA040008, OG LQ030035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 28.04.2004 AA040008, OG LQ030035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensfehler, Rechtsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:54", "Checksum": "f49c793c62f21c9dac31007d562efeaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 28.04.2004 AA040008, OG LQ030035\nRegeste:\nVerfahrensfehler, Rechtsfolgen\n\n bb) Während im zitierten Bundesgerichtsentscheid die Voraussetzungen für\ndie Durchführung eines Säumnisverfahrens klarerweise nicht erfüllt waren (siehe\nBGE 129 I 362), kann im vorliegenden Fall von einer offenkundigen Verletzung\nvon § 183 Abs. 1 GVG nicht die Rede sein: Wie der Beschwerdeführer selber\nausführt, hat das Polizeiamt der Stadt Zürich am 5. Juli 1995 bestätigt, dass der\nBeschwerdeführer nach unbekannt weggezogen sei. An welchem 30.November\nbzw. in welchem Jahr dies geschehen sein soll, spielt für den vorliegenden Fall\ninsofern keine Rolle, als der Bescheinigung des Polizeiamtes immerhin zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in der\nStadt Zürich gemeldet war. Auch wenn das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich am\n25. Juni 2003 festhielt, der Beschwerdeführer sei seit 1983 ununterbrochen in der\nStadt Zürich wohnhaft, so kann damit nicht ohne Weiteres auf die materielle Unrichtigkeit des Attestes von 1995 geschlossen werden. Doch selbst wenn dem so\nwäre, so wäre dennoch nicht von vornherein klar, dass das Bezirksgericht mit der\nBerücksichtigung dieses Attestes gegen § 183 Abs. 1 GVG (Erfordernis der\n\"sachdienlichen Nachforschungen\") verstossen hätte (zum Begriff der \"sachdienlichen Nachforschungen\" vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 ff. zu § 183 GVG).\n\nOhne damit die Rechtmässigkeit des bezirksgerichtlichen Vorgehens im\nJahre 1995 abschliessend zu beurteilen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass\ndie Durchführung des Säumnisverfahrens nicht offensichtlich (bzw. leicht erkennbar) unzulässig war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Scheidungsurteil sei nichtig und rechtlich unwirksam, ist die Rüge folglich abzuweisen.\"\n\n[Das Kassationsgericht kam in der Folge ebenfalls zum Schluss, der Kläger habe\ndie einschlägigen Fristen nicht gewahrt, und wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.]\n"}