{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040008--OG-LQ03003_2004-04-28.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/F7EBC8D7492346D5C1256EBD002FC9DE_LQ030035.pdf", "Checksum": "6b3e51be48feffccc0fa1cb23d8f2d04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040008, OG LQ030035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 28.04.2004 AA040008, OG LQ030035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 28.04.2004 AA040008, OG LQ030035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 28.04.2004 AA040008, OG LQ030035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensfehler, Rechtsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:54", "Checksum": "f49c793c62f21c9dac31007d562efeaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 28.04.2004 AA040008, OG LQ030035\nRegeste:\nVerfahrensfehler, Rechtsfolgen\n\nSachverhalt:\n\nMit im Sinne von § 158 GVG unbegründetem Urteil vom 13. Dezember 1995 wurde die Ehe der Parteien vom Bezirksgericht geschieden. Das Urteil erging in Abwesenheit des (damaligen) Beklagten, weil dieser gemäss den Ausführungen der\n(damaligen) Klägerin sowie einem Attest des Polizeiamtes Zürich unbekannten\nAufenthaltes war und den in der Folge publizierten Vorladungen keine Folge leistete. Unter dem Titel \"Rückerstattung der Gütergemeinschaft\" gelangte der nunmehrige Kläger mit Eingabe vom 17. Juli 2003 an das Bezirksgericht, mit der Absicht, eine zumindest teilweise Neu- bzw. Weiterbehandlung des Scheidungsprozesses zu erreichen. Der Einzelrichter nahm das Begehren des Klägers als \"Gesuch um Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens\" entgegen, wies es aber mit\nVerfügung vom 10. Oktober 2003 ab. Hiegegen erhob der Kläger Rekurs und beantragte unter der Bezeichnung \"Berufung - Revision - Gesuch um Wiederherstellung der Fristen\" die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die\nDurchführung eines neuen Prozesses. Mit Beschluss vom 24. November 2004\nwies die I. Zivilkammer des Obergerichtes den Rekurs ab, mit der (auch vom Einzelrichter angeführten) Begründung, die Begehren des Klägers seien allesamt\nverspätet gestellt worden: Der Kläger habe unbestrittenermassen spätestens im\nMärz 2003 Kenntnis vom Scheidungsurteil erhalten und sei hernach gleichwohl\nwährend mehr als drei Monaten untätig geblieben. Damit seien alle Fristen unbenutzt abgelaufen; weder könne nunmehr noch eine Begründung verlangt werden,\nnoch sei es möglich, auf ein Gesuch um Wiederherstellung der entsprechenden\nFrist einzugehen oder ein Revisionsverfahren durchzuführen. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht.\n\nAus den Erwägungen des Kassationsgerichts:\n\n\"III. b/aa) Es ist vorab festzuhalten, dass fehlerhafte Prozesshandlungen eines Gerichtes grundsätzlich nicht die Unverbindlichkeit oder Nichtigkeit eines gestützt darauf ergangenen Entscheides zur Folge haben, sondern - im Interesse\n-2-\n\nder Rechtssicherheit - in der Regel lediglich zu dessen Anfechtbarkeit führen (vgl.\nVogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A., Bern 2001, Kap. 9 N 23;\nGuldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 279). Ist der\nVerfahrensmangel jedoch besonders schwer und offensichtlich (oder zumindest\nleicht erkennbar), so erscheint der Entscheid ausnahmsweise als nichtig und damit unwirksam, sofern die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht\nernsthaft gefährdet (BGE 117 Ia 202 [S. 220/221]; 129 I 361 [S. 364]). Klassisches Beispiel eines solchen Mangels stellt die \"absolute Unzuständigkeit\" der\nentscheidenden Behörde dar (vgl. BGE 127 II 32 [S. 47/48]; Guldener, a.a.O., S.\n280 FN 5; Walder, Zur Bedeutung des Begriffes absolut nichtiger Urteile im Lichte\nder schweizerischen Gesetzgebung und Rechtslehre, in: FS Habscheid, Bielefeld\n1989, S. 338). Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel nur zur\nAnfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheides, da solche Mängel an sich heilbar\nsind. Allerdings liegt nach Ansicht des Bundesgerichtes ein zur Nichtigkeit führender schwerer Verfahrensmangel vor, wenn ein Entscheid ergangen ist, ohne dass\nein Beklagter vom Prozess Kenntnis erhalten hat und ohne dass die Voraussetzungen für ein Säumnisurteil erfüllt waren (BGE 129 I 361 [S. 364]). Guldener\nstellte im Zusammenhang mit der ungehörigen Mitteilung eines Entscheides (Zustellung an den falsus procurator, etc.) zwar die Überlegung an, die Annahme der\nNichtigkeit sei in solchen Fällen insofern problematisch, als die Rechtssicherheit\nbeeinträchtigt werde, wenn die Verbindlichkeit eines Urteils, welches dem äusseren Tatbestand nach die Voraussetzung der Rechtskraft erfülle, unter Hinweis auf\ndie ungenügende Mitteilung noch nach Jahr und Tag in Zweifel gezogen werden\nkönne. Insbesondere sei es bedenklich, wenn die Rechtskraft eines Scheidungsurteils (und damit die Gültigkeit einer neuen Ehe) mit dem Hinweis auf die ungenügende Verkündung in Zweifel gezogen werden könnte (Guldener, a.a.O., S.\n280). Das von Guldener angesprochene Problem besteht jedoch auch bei der\nAnfechtung mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel und spricht somit für sich\nalleine nicht gegen die Annahme der Nichtigkeit. Hingegen muss die Unrechtmässigkeit der öffentlichen Vorladung/Mitteilung offensichtlich als solche zu erkennen sein. Dabei sind die Grenzen der \"Offensichtlichkeit\" eng zu ziehen, da es\nnicht anginge, wenn die mit dem Vollzug eines Entscheides betrauten Behörden\n-3-\n\nin extensiver Auslegung des Begriffes der \"Nichtigkeit\" letztlich eine Überprüfung\nder Rechtmässigkeit vornehmen würden.\n\n"}