Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 999.-- Schreibgebühren, Fr. 321.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.