Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von § 64 Abs. 3 ZPO rügen, ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus dem genannten Beschluss des Kassationsgerichtes zu ihren Gunsten abzuleiten versuchen. Dem zitierten Entscheid lässt sich jedenfalls keineswegs entnehmen, dass das Vorliegen einer körperlichen Behinderung in jedem Falle auf eine Prozessführung in guten Treuen schliessen lasse, womit auch in dieser Hinsicht kein Nichtigkeitsgrund erkennbar ist. III.