b) Nachdem sich die Beschwerde zusammenfassend als unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, ändert sich nichts am Ausgang des Rekursverfahrens (vollständiges Unterliegen der Beschwerdeführer). Mit Bezug auf den Prozessausgang ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen folglich nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von § 64 Abs. 3 ZPO rügen, ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus dem genannten Beschluss des Kassationsgerichtes zu ihren Gunsten abzuleiten versuchen.