Vielmehr müsste eigentlich ihnen - den Beschwerdeführern - eine Prozessentschädigung zugesprochen werden (KG act. 1 S. 28 oben). Die Beschwerdeführer rügen sodann sinngemäss eine Verletzung von § 64 Abs. 3 ZPO, weil das Obergericht bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt habe, dass sie sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen hätten. Zur Begründung verweisen sie auf einen Entscheid des Kassationsgerichtes vom 23. Mai 2003 (Kass.-Nr. 2003/035Z), in welchem einer höchstbehinderten Klägerin zugestanden worden sei, dass diese den Prozessweg habe beschreiten müssen, weil ihr die beklagte Versicherung keine andere Wahl gelassen habe (KG act. 1 S. 55/56).