7.a) Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, sie seien vom Obergericht verpflichtet worden, sämtliche Gerichtsgebühren zu bezahlen und dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung zu auszurichten. Es sei jedoch "jenseits von Gut und Böse" und verletze materielle Gesetzesvorschriften i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO, wenn der Beschwerdegegner mit einer Prozessentschädigung belohnt werde, obwohl er sich vorsätzlich und böswillig geweigert habe, die Akten herauszugeben (KG act. 1 S. 37). Vielmehr müsste eigentlich ihnen - den Beschwerdeführern - eine Prozessentschädigung zugesprochen werden (KG act. 1 S. 28 oben).