Dies - so die Beschwerdeführer weiter - sei jedoch nicht zutreffend, hätten sie in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2003 doch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner die betreffende Rechnung hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin 1 bezahlt habe und ihr die Quittung vorenthalten habe, damit sie nichts von der ärztlichen Diagnose (Neurasthenie) erfahre. Der Beschwerdegegner solle deshalb dazu angehalten werden, die Quittung herauszugeben, weil er sie ganz einfach besitze (KG act. 1 S. 49).