Die Vorinstanz bezeichne es hingegen als plausibel, dass eine Quittung über einen solchen "Bagatellbetrag" nicht aufbewahrt werden müsse, und sei der Ansicht, dass sie - die Beschwerdeführer - dem nichts entgegenzuhalten hätten. Dies - so die Beschwerdeführer weiter - sei jedoch nicht zutreffend, hätten sie in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2003 doch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner die betreffende Rechnung hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin 1 bezahlt habe und ihr die Quittung vorenthalten habe, damit sie nichts von der ärztlichen Diagnose (Neurasthenie) erfahre.