6.10 a) Hinsichtlich des Dokumentes Nr. 19 (Quittung des Einzahlungsscheines der Rechnung von Dr. F. vom 15. August 1990) machen die Beschwerdeführer sodann geltend, es gehe den Beschwerdegegner nichts an, wofür diese Quittung über Fr. 30.-- benötigt werde - als Jurist wisse er, dass diese aufzubewahren sei. Die Vorinstanz bezeichne es hingegen als plausibel, dass eine Quittung über einen solchen "Bagatellbetrag" nicht aufbewahrt werden müsse, und sei der Ansicht, dass sie - die Beschwerdeführer - dem nichts entgegenzuhalten hätten.