stellen sollen, denn im Rahmen des Aktenherausgabeverfahrens spielt es überhaupt keine Rolle, ob die vom Beschwerdegegner abgeschlossene Vereinbarung in quantitativer Hinsicht einem Vergleich mit ZR 102 Nr. 36 standhält oder nicht (ein solcher Vergleich ist allenfalls im Rahmen des Schadenersatzprozesses anzustellen, vgl. Ausführungen unter Ziff. II.2. vorstehend). Sodann ist nicht ersichtlich, worin in diesem Zusammenhang eine Aktenwidrigkeit bzw. eine Verletzung klaren Rechts zu erblicken sein soll, womit die Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermögen.