b) Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, das Obergericht sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs gar nicht auf die Meinung des Beschwerdegegners eingegangen, ist die Rüge schon deshalb abzuweisen, weil die Beschwerdeführer gar keinen Anspruch darauf haben, dass sich das Gericht mit den Argumenten der Gegenpartei auseinandersetzt. Im Übrigen ist ohnehin nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz einen Vergleich mit ZR 102 Nr. 36 hätte an- - 21 -