Ein Vergleich dieser beiden Fälle - so die Beschwerdeführer - zeige jedoch ein zu Ungunsten des Beschwerdegegners zum Himmel schreiendes Bild. Die Vorinstanz sei auf die Meinung der Gegenpartei bzw. auf den Vergleich mit ZR 102 Nr. 36 bewusst nicht eingegangen, womit auch an dieser Stelle Aktenwidrigkeit vorliege und das rechtliche Gehör und klares Recht verletzt worden sei (KG act. 1 S. 48).