6.9 a) Im Zusammenhang mit dem Dokument Nr. 18 (Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991) wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Beschwerdegegner habe in seiner Stellungnahme vom 15. September 2003 geltend gemacht, dass die beim Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs getroffenen Annahmen in quantitativer Hinsicht einem Vergleich mit dem ähnlich gelagerten Fall ZR 102 Nr. 36 durchaus standhalten würden. Ein Vergleich dieser beiden Fälle - so die Beschwerdeführer - zeige jedoch ein zu Ungunsten des Beschwerdegegners zum Himmel schreiendes Bild.