Ob in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der angeblich existierenden zweiten Krankengeschichte unzulässige neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, kann offenbleiben, da sich die beschwerdeführerische Argumentation ohnehin als wenig überzeugend erweist: Es ist nicht ersichtlich, weshalb der von den Beschwerdeführern angeführte Umstand, wonach der Beschwerdeführer 4 von Dr. F. und - auf dessen Zuweisung hin - auch von Dr. E. geröntgt worden sei, ein klarer Beweis für das Vorliegen einer inoffiziellen Krankengeschichte sein sollte. Auch hier vermögen die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.