b) Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist auf die Rüge schon deshalb nicht einzutreten, weil nicht dargelegt wird, an welcher Stelle der Vorinstanz welche Beweismittel vergeblich unterbreitet worden seien (vgl. Ausführungen unter Ziff. II.3 vorstehend). Ob in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der angeblich existierenden zweiten Krankengeschichte unzulässige neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, kann offenbleiben, da sich die beschwerdeführerische Argumentation ohnehin als wenig überzeugend erweist: