Der Beschwerdegegner müsse im Besitz derselben sein, denn als sorgfältiger Anwalt hätte er ohne die Unterlagen der ersten Unfallstunden und aufgrund der Lücke zwischen dem 23. Juni 1988 bis zum 4. Juli 1990 keinen Vergleich hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 vornehmen dürfen. Ohne auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, gelange die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zweiten Krankengeschichte vorliegen würden, was nicht nur willkürlich und aktenwidrig sei, sondern auch eine Verletzung - 20 - des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung klaren Rechts bedeute (KG act. 1 S. 47/48).