Es könne daher nicht sein, dass lediglich die am 4. Juli 1990 eröffnete und sogleich wieder geschlossene Krankenakte (KG act. 6/3/27) bestehe, vielmehr müsse es noch eine zweite, inoffzielle, ab Dezember 1989 eröffnete Krankengeschichte von Dr. F. über den Beschwerdeführer 4 geben. Der Beschwerdegegner müsse im Besitz derselben sein, denn als sorgfältiger Anwalt hätte er ohne die Unterlagen der ersten Unfallstunden und aufgrund der Lücke zwischen dem 23. Juni 1988 bis zum 4. Juli 1990 keinen Vergleich hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 vornehmen dürfen.