So habe Dr. E. am 14. Mai 1990 auf Zuweisung von Dr. F. Röntgenaufnahmen erstellt - die entsprechende Rechnung (KG act. 6/3/79) sei vom Fürsprecher C. der Z.-Versicherung in Rechnung gestellt worden (KG act. 6/3/26). Es könne daher nicht sein, dass lediglich die am 4. Juli 1990 eröffnete und sogleich wieder geschlossene Krankenakte (KG act. 6/3/27) bestehe, vielmehr müsse es noch eine zweite, inoffzielle, ab Dezember 1989 eröffnete Krankengeschichte von Dr. F. über den Beschwerdeführer 4 geben.