6.8 a) Die Beschwerdeführer machen hinsichtlich des Dokumentes Nr. 16 (vollständige Patientenunterlagen des Beschwerdeführers 4) geltend, dass der Beschwerdeführer 4 bereits im Dezember 1989 von Dr. F. geröntgt worden sei. Sodann sei aus den Unterlagen des Beschwerdeführers 4 klar ersichtlich, dass er schon vor der Mandatierung des Beschwerdegegners medizinisch untersucht und behandelt worden sei: So habe Dr. E. am 14. Mai 1990 auf Zuweisung von Dr. F. Röntgenaufnahmen erstellt - die entsprechende Rechnung (KG act. 6/3/79) sei vom Fürsprecher C. der Z.-Versicherung in Rechnung gestellt worden (KG act. 6/3/26).