b) Aus dem eingangs unter Ziff. II.3 Gesagten ergibt sich, dass sich der Nichtigkeitskläger nicht damit begnügen kann, lediglich an seinem Rechtsbegehren festzuhalten, sondern darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei. Weil sich die Beschwerdeführer hier auf die Wiederholung ihres Herausgabebegehrens beschränken und sich in keiner Weise mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 4) auseinandersetzen, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.