II.3 vorstehend). Im Übrigen vermöchte die Überlegung, wonach der Beschwerdegegner im Besitze eines solchen medizinischen Berichtes sein müsse, weil dies von einem pflichtbewussten Anwalt zu erwarten sei, die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach kein solcher Bericht bestehe, ohnehin nicht sofort zu entkräften (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 6.3.b vorstehend), so dass auch hier von einer Verletzung von § 222 Ziff. 2 bzw. 226 ZPO nicht die Rede sein könnte. - 19 -