b) Die Vorinstanz führte aus, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach der verlangte medizinische Bericht gar nicht existiere, durch ein Schreiben der Y.-Versicherung (OG act. 14/8) bestätigt werde, womit das Herausgabebegehren illiquid sei (KG act. 2 S. 4). Weil sich die Beschwerdeführer mit dieser Argumentation gar nicht auseinandersetzen, ist auf die Rüge nicht einzutreten (vgl. Ausführungen unter Ziff. II.3 vorstehend).