Das Obergericht - so die Beschwerdeführer - übernehme die Version des Beschwerdegegners und bezeichne das entsprechende Herausgabebegehren als illiquid. Diese Annahme sei jedoch aktenwidrig und willkürlich, denn es dürfe nicht möglich sein, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 ohne spezifischen medizinischen Bericht zum Abschluss der Vereinbarung geraten habe (KG act. 1 S. 44 ff.).