6.6 a) Hinsichtlich der Dokumente Nr. 13 und 14 ("Dossier Y.- Versicherung", medizinische Akten des Vertrauensarztes der Y.-Versicherung) bringen die Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe in seiner Stellungnahme vom 15. September 2003 ausgeführt, dass es keinen spezifischen medizinischen Bericht zur Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin 1 gegeben habe bzw. dass dieser Grad vom Vertrauensarzt der Y.- Versicherung "abgeschätzt" worden sei. Das Obergericht - so die Beschwerdeführer - übernehme die Version des Beschwerdegegners und bezeichne das entsprechende Herausgabebegehren als illiquid.