Die Frage, ob die herausgegebenen Dokumente erläuterungsbedürftig sind bzw. ob ein Anspruch auf Erläuterung besteht, hätte die Vorinstanz gar nicht beantworten müssen, denn im Rahmen eines Herausgabeverfahrens nach § 222 Ziff. 2 ZPO kann nur die Herausgabe von gegenständlichen Dingen verlangt werden, so dass - 18 -