In einem weiteren Schritt führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführer hätten im heutigen Zeitpunkt keinen Anspruch mehr darauf, dass ihnen vom Beschwerdegegner erläutert werde, wie der hypothetische Erwerbsausfall aufgrund dieser Grundlagen errechnet worden sei - dies gehe aus der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 (OG act. 14/13 = KG act. 6/3/18) allerdings ohnehin genügend deutlich hervor (KG act. 2 S. 4). Die Frage, ob die herausgegebenen Dokumente erläuterungsbedürftig sind bzw. ob ein Anspruch auf Erläuterung besteht, hätte die Vorinstanz gar nicht beantworten müssen, denn im Rahmen eines Herausgabeverfahrens nach § 222 Ziff.