b) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf OG act. 14/6 und 14/7 zunächst fest, dass die Beschwerdeführer bereits im Besitz der verlangten Berechnungsgrundlagen seien (KG act. 2 S. 4); diese tatsächliche Feststellung ist als zutreffend zu erachten, nachdem sich die Beschwerdeführer damit nicht auseinandersetzen. In einem weiteren Schritt führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführer hätten im heutigen Zeitpunkt keinen Anspruch mehr darauf, dass ihnen vom Beschwerdegegner erläutert werde, wie der hypothetische Erwerbsausfall aufgrund dieser Grundlagen errechnet worden sei - dies gehe aus der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 (OG act. 14/13 =