6.5 a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten die Herausgabe der Berechnungsunterlagen des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 1 verlangt (Dokument Nr. 12), und werfen dem Obergericht vor, dieses gehe zu Unrecht davon aus, dass der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 genügend deutlich zu entnehmen sei, wie der Erwerbsausfall errechnet worden sei. Soweit das Obergericht die Ansicht vertrete, im heutigen Zeitpunkt bestehe kein Anspruch mehr auf Erläuterung dieser Berechnung, sei dies nicht einleuchtend, denn es sei dem Beschwerdegegner wohl zumutbar, die Berechnungsgrundlage zu edieren (KG act. 1 S. 43/44, 49).