hielten, nicht im Besitz der verlangten Studie zu sein, ohne sich konkret zum Einwand des Beschwerdegegners zu äussern (OG act. 18 S. 4). Die erst im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführer, wonach es sich bei der im Schadenersatzprozess als Beilage Nr. 47 eingereichten Dokument (OG act. 14/5 = KG act. 6/3/19) gar nicht um die verlangte Studie handle, stellt damit ein unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen dar (zur Unzulässigkeit von Noven im Nichtigkeitsverfahren vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 17 ff.), weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.