b) Der Beschwerdegegner brachte in seiner Rekursantwort vor, die verlangte Publikation befinde sich bereits im Besitz der Beschwerdeführer, was sich darin zeige, dass sie von den Letzteren bereits als Beilage Nr. 47 im Zivilprozess eingereicht worden sei (OG act. 13 S. 4), worauf die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zur Rekursantwort lediglich in allgemeiner Form daran fest- - 17 -