Dabei verkenne es, dass es sich bei der im Zivilprozess eingereichten Beilage Nr. 47 nicht um die verlangte Studie aus dem Jahre 1990, sondern um die Berechnungsansätze der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung für die Jahre 1987- 1998 handle. Wenn die Vorinstanz tatsächlich davon ausgehe, dass es sich bei diesem Blatt mit dem Titel "Berechnungsansätze" (KG act. 6/3/19) um eine Studie betreffend Berechnung eines Haushaltsschadens handle, so sei dies mehr als willkürlich und verletze das rechtliche Gehör auf gröbste Weise (KG act. 1 S. 42/43).