Dem sei jedoch keinesfalls so - sollten tatsächlich solche Teilvergleiche abgeschlossen worden sein, so solle der Beschwerdegegner diese sofort herausgeben. Es sei befremdend, wenn die Vorinstanz festhalte, es sei unklar, ob selbständige Abschlüsse der Voranwälte vorliegen würden, denn wenn der Beschwerdegegner - so die Beschwerdeführer - nicht im Besitze dieser Dokumente gewesen wäre, hätte er den Haushaltsschaden, wie er in der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 aufgeführt sei, wohl kaum auf diese Weise abgerechnet. Damit habe die Vorinstanz die Frage, ob der Beschwerdegegner keine Akten über die - 16 -