Wenn der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 15. Juli 2003 ausführe, er habe alle Akten, die noch in seinem Besitze gewesen seien, dieser Sendung beigelegt, so stelle sich die Frage, ob der Beschwerdegegner denn den Haushaltsschaden abgerechnet habe, ohne die Unterlagen der Voranwälte verlangt oder eingesehen zu haben (KG act. 1 S. 39). Sodann habe der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort vom 10. Juni 2002 behauptet, die Voranwälte hätten mit der Haftpflichtversicherung Teilvergleiche abgeschlossen. Dem sei jedoch keinesfalls so - sollten tatsächlich solche Teilvergleiche abgeschlossen worden sein, so solle der Beschwerdegegner diese sofort herausgeben.