Diese Unterlagen hätten sie zwar teilweise erhalten, doch seien nach wie vor die Haushaltsabrechnungen der Voranwälte für die Zeit vom 23. Juni 1988 bis zum Januar 1990 ausstehend. Wenn der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 15. Juli 2003 ausführe, er habe alle Akten, die noch in seinem Besitze gewesen seien, dieser Sendung beigelegt, so stelle sich die Frage, ob der Beschwerdegegner denn den Haushaltsschaden abgerechnet habe, ohne die Unterlagen der Voranwälte verlangt oder eingesehen zu haben (KG act. 1 S. 39).