6.3 a) Die Beschwerdeführer führen weiter aus, sie hätten vom Beschwerdegegner die Herausgabe der Haushaltsabrechnungen für die Zeit vom 23. Juni 1988 bis 11. November 1991 verlangt (Dokument Nr. 10). Diese Unterlagen hätten sie zwar teilweise erhalten, doch seien nach wie vor die Haushaltsabrechnungen der Voranwälte für die Zeit vom 23. Juni 1988 bis zum Januar 1990 ausstehend.