Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf ER Prot. S. 4 vorbringen, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Dossier X.-Versicherung vor dem Einzelrichter gar nicht herausverlangt worden sei, gilt Folgendes: Es trifft zwar zu, dass die "Unfallakten aus Schweden" an der zitierten Stelle erwähnt wurden, doch kann hier kaum von einem substanziert vorgetrage- - 15 -