b) Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Ausführungen des Beschwerdegegners zur rechtlichen Relevanz des "Schweden-Dossiers" im Schadenersatzverfahren seien unzutreffend, ist darauf nicht einzugehen, denn die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage gar nie geäussert (Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde bildet der vorinstanzliche Entscheid und nicht die Argumentation der Gegenpartei). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von der Illiquidität des Herausgabebegehrens betreffend das "Schweden- Dossier" ausgehe, da das Obergericht eine solche Annahme gar nicht getroffen hat.