Sodann bestreiten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Vorgänge aus der Vergangenheit, dass das Herausgabebegehren betreffend das "Schweden-Dossier" illiquid sein soll. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz - so die Beschwerdeführer - verletze klares Recht und sei aktenwidrig und willkürlich (KG act. 1 S. 33-38).