Dies - so die Beschwerdeführer - stimme jedoch nicht, denn die Herausgabe des besagten Unfalldossiers sei anlässlich der Verhandlung vom 17. Juli 2003 verlangt worden (KG act. 1 S. 32/33, mit Verweis auf ER Prot. S. 4). Zudem habe man dem Gericht damals eine Liste mit dem Titel "Welche Akten sind seitens des Beklagten herauszugeben?" abgegeben, welche auf S. 3 mit dem Nachtrag "Schweden-Dossier" D./C./X.-Versicherung als letzte Position handschriftlich ergänzt worden sei (KG act. 1 S. 33).