Im Weiteren führe das Obergericht auf S. 3 des angefochtenen Entscheides aus, die Herausgabe des Dossiers X.-Versicherung sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht verlangt worden und könne im Rekursverfahren nicht ediert werden. Dies - so die Beschwerdeführer - stimme jedoch nicht, denn die Herausgabe des besagten Unfalldossiers sei anlässlich der Verhandlung vom 17. Juli 2003 verlangt worden (KG act. 1 S. 32/33, mit Verweis auf ER Prot. S. 4).