Diese Ansicht - so die Beschwerdeführer - werde jedoch vehement bestritten, denn wenn die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich aus dem Unfall in Schweden herrühren sollten, wie dies der Beschwerdegegner anlässlich der friedensrichterlichen Verhandlung behauptet habe, so sei dies im Zusammenhang mit der Schadensberechnung sehr wohl von Relevanz (KG act. 1 S. 31/32). - 14 -