Akten würden im hängigen Schadenersatzverfahren keine Wichtigkeit aufweisen, weil beim Abschluss des Vergleiches betreffend den Unfall von 1988 keine Reduktionen wegen allfälliger Folgen aus dem Unfall von 1983 in Schweden vorgenommen worden seien. Diese Ansicht - so die Beschwerdeführer - werde jedoch vehement bestritten, denn wenn die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich aus dem Unfall in Schweden herrühren sollten, wie dies der Beschwerdegegner anlässlich der friedensrichterlichen Verhandlung behauptet habe, so sei dies im Zusammenhang mit der Schadensberechnung sehr wohl von Relevanz (KG act. 1 S. 31/32).