6.2 a) Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdegegner habe hinsichtlich des Dokumentes Nr. 9 ("Schweden-Dossier" bzw. Dossier X.- Versicherung) in seiner Rekursantwort vom 15. September 2003 ausgeführt, diese Akten würden im hängigen Schadenersatzverfahren keine Wichtigkeit aufweisen, weil beim Abschluss des Vergleiches betreffend den Unfall von 1988 keine Reduktionen wegen allfälliger Folgen aus dem Unfall von 1983 in Schweden vorgenommen worden seien.