Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die Vorinstanz glaube dem Beschwerdegegner zu Unrecht, dass dieser die Röntgenberichte und Röntgenbilder bereits zugestellt habe, so ist auf diese Rüge nicht einzutreten, da die Vorinstanz gar keine entsprechende Annahme getroffen hat. In diesem Zusammenhang können sich die Beschwerdeführer sodann nicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen, weil sie kein Recht darauf haben, dass das Gericht auf die Argumente der Gegenpartei eingeht. Ein Nichtigkeitsgrund lässt sich daraus nicht ableiten.